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Dokument-ID: 1148601
Baueingabeverordnung (BaueingabeVO)
§ 9. Elektronische Einbringung
(1) Die elektronische Einbringung hat in der von der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 und 5 sowie § 42 Abs. 1a AVG kundgemachten Form zu erfolgen.
(2) Bei elektronischer Einbringung sind der Bauantrag und die Unterlagen gemäß § 1 Abs. 3 als PDF-Datei zu übermitteln.
(LGBl. Nr. 23/2023)