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Dokument-ID: 1014469
Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 (Bgld. WFG 2018)
§ 9. Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.