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Neu Dokument-ID: 114332

Vorschrift

NÖ Planzeichenverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Verkehrsflächen

(1) Die Verkehrsflächen sind durch folgende Planzeichen darzustellen:

  1. öffentliche Verkehrsflächen: Signatur Vö, ohne Farbgebung (Anlage 3 Abb. 8);

  2. private Verkehrsflächen: Signatur Vp, ohne Farbgebung (Anlage 3 Abb. 8);

(2) Die spezielle Verwendung der Verkehrsfläche (§ 18 Abs. 2 NÖ ROG 1976) ist durch folgende Planzeichen darzustellen: im Anhang zur Signatur der Widmungsart, getrennt durch einen Bindestrich, die spezielle Verwendung (z.B. Vp-Radweg). Die Erläuterung spezieller Verwendungen ist in der Legende zulässig.

(3) Die Signatur Vö bzw. der Signaturteil Vö- kann entfallen, wenn er für die Eindeutigkeit der Aussage nicht erforderlich ist (Anlage 3 Abb. 4).