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Neu Dokument-ID: 1034351

Vorschrift

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 98. Disziplinaranwalt

idF BGBl. I Nr. 160/2021 | Datum des Inkrafttretens 28.07.2021

(1) Die Kammervorstände der Länderkammern haben je einen Disziplinaranwalt sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen, die rechtskundig sein müssen.
(BGBl. I Nr. 160/2021)

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige über Disziplinarvergehen als Partei zu vertreten. Der Disziplinaranwalt der Länderkammer hat bei Verdacht eines Disziplinarvergehens Erhebungen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, zu führen und bei Erhärtung des Verdachtes Anzeige an den zuständigen Senat zu erstatten. Er hat dem Präsidenten laufend über seine Tätigkeit zu berichten.