Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 (S.WFG 2025)
38. Sonderregelungen für den Fall von Katastrophen und Epidemien
- in Katastrophenfällen gemäß § 24 Salzburger Katastrophenhilfe und -managementgesetz 2024 oder
- im Fall von Epidemien nach dem II. Hauptstück des Epidemiegesetzes 1950
auf Ansuchen des Förderungswerbers bzw der Förderungswerberin einer Abänderung des Förderungsvertrages (Zusicherung) zustimmen und von der Erfüllung einzelner Förderungsvoraussetzungen bzw -bestimmungen absehen, wenn dies der Vermeidung sozialer existenzbedrohender Härten dient.
(2) Als sozial existenzbedrohende Härten gelten Einkommensverluste in Folge von Ereignissen gemäß Abs 1 Z 1 oder 2, insbesondere durch:
- die Einführung von Kurzarbeit,
- behördliche Schließungen von Geschäften, Betrieben udgl,
- Arbeitslosigkeit.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Abs 1 und 2 treffen.