© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 921629

Vorschrift

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Inhaltsverzeichnis

ANLAGE 7

Überprüfungsfristen gemäß § 32 Abs. 2 Z 2

Gegenstand

Anzahl der Überprüfungen pro Kalenderjahr

Zeitraum zwischen den einzelnen Überprüfungen in Wochen:

 

mindestens

höchstens

1. Fänge von Brennwertfeuerungsanlagen und Gasfeuerungsanlagen;

1

40

60

2. Selch- und Räucherkammern, die mit festen Brennstoffen betrieben und nicht gewerblich genutzt werden, sowie Fänge von selten benutzten Feuerungsanlagen (maximal 30 Tage im Jahr);

1

40

60

3. gewerblich genutzte Selch- und Räucherkammern, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, sowie die dazugehörigen Fänge.

6

6

10

(LGBl. Nr. 58/2014)