Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungspläne und -programme
Anlage 1
- Prüfung der Geringfügigkeit einer Planänderung für das Vorhaben:
Trifft zu
Trifft nicht zu
Die Planung stellt ausschließlich eine Anpassung an die gegebenen Struktur- und Nutzungsverhältnisse dar.
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Die Planung stellt eine kleinräumige Erweiterung, Arrondierung oder Fortschreibung eines Plans dar, durch die Art und Ausmaß der Umweltauswirkungen offensichtlich nur unwesentlich beeinflusst werden.
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Durch die Planung sind offensichtlich keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden.
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- Prüfung des Vorliegens einer Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe für das zu Pkt 1 bezeichnete Vorhaben:
Trifft zu
Trifft nicht zu
Für das Planungsgebiet wurde bereits auf höherer Stufe eine Umweltprüfung durchgeführt und sind aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten.
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Begründung für die Ergebnisse von Prüfungen nach Z 1 und 2: • [Fußnote: Bei entsprechendem Platzbedarf sind weitere Blätter anzuschließen.]