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Dokument-ID: 642895
Kärntner Heizungsanlagengesetz (K-HeizG)
Anlage 2
(zu § 12)
Interne Entwurfskontrolle iSd Richtlinie 2009/125/EG
- In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Z. 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt,dass eine Feuerungsanlage die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme iSd RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für eine Feuerungsanlage oder mehrere Feuerungsanlagen ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
- Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu beurteilen.
Die technischen Unterlagen enthalten insbesondere:- eine allgemeine Beschreibung der Feuerungsanlage und der Verwendung, für die sie vorgesehen ist;
- die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung,Dokumentierung und Gestaltung der Feuerungsanlage gestützt hat;
- das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;
- die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts;
- eine Liste der in § 3 Z 27 genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach § 3 Z 27 angewandt wurdenoder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen; (LGBl. Nr. 21/2018)
- die Angaben nach Anhang I Teil 2 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen der Feuerungsanlage und
- die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme.
- Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass die Feuerungsanlage den in Z. 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.