Neubauverordnung 2007 (NeubauVO)
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugesicherten Förderungen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden. Falls es nachweislich zu einer unvorhergesehenen, die Gesamtbaukostenobergrenze gemäß § 6a Abs. 1 übersteigenden Erhöhung der Baukosten gekommen ist, finden Art. I Z 1 und 2 mit Ausnahme § 6a Abs. 1 lit. a) auch auf, ab 1. Jänner 2016 zugesicherte Förderungen Anwendung.
(LGBl. Nr. 27/2019)