Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 (K-WBFG 2017)
Artikel II
(LGBl. Nr. 99/2021)
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 2, 3, 4, 5, 7 und 9 sind auf alle Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bereits bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Auf Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bereits bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. § 38 Abs. 4 K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 8 ist auf Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bewilligte Wohnbeihilfen anzuwenden, die einen Bewilligungszeitraum betreffen, der vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.
(3) Art. I Z 10 (betreffend § 48 Abs. 3a K-WBFG 2017) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(4) Die erstmalige Anpassung der Beträge nach § 37 Abs. 1 und 1a K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 hat bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Ausgangsbasis für die erste Anpassung der Beträge ist die für August 2020 verlautbarte Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2015 der Bundesanstalt Statistik Austria. Vergleichsmonat ist die für August 2021 verlautbarte Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2015.
(LGBl. Nr. 99/2021)