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Neu Dokument-ID: 1072587

Vorschrift

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2020

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Art der Förderung

idF LGBl. Nr. 44/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2020

Die Förderung zur Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 15 und maximal 30 Jahren oder einmaligen, nicht rückzahlbaren Bauzuschüssen.