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Neu Dokument-ID: 1072588

Vorschrift

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2020

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Geförderte Sanierungsmaßnahmen und Ausmaß der Förderung

idF LGBl. Nr. 44/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2020

(1) Die Art und das Ausmaß der Förderung sind abhängig vom Sanierungsvorhaben.

(2) Die Höhe des Zuschusses beträgt ein Viertel (25 %) der förderbaren Darlehenshöhe je Sanierungsvorhaben.

(3) Anstelle der Zuschüsse kann ein Bauzuschuss in Höhe von 15 % der förderbaren Darlehenshöhe gewährt werden.

(4) Wird dieser oder das Darlehen in der maximal angeführten Förderhöhe gewährt, ist eine neuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen erst nach 15 Jahren möglich, außer das Darlehen wurde vorzeitig getilgt.

(5) Nachstehend werden die geförderten Sanierungsvorhaben, die maximale Darlehenshöhe, der mögliche Bauzuschuss sowie die möglichen Förderzuschläge festgelegt:

Förderzuschläge

 

 

 

Wohneinheitenbonus

Kaufbonus

Denkmalbonus

Energetischer Bonus

Ökologiebonus

Installationsbonus

Ortskernbonus

Maßnahme

max. Darlehenshöhe

Bauzuschuss

 

 

 

 

 

 

 

Umfassende Sanierung (für ein bestehendes Eigenheim oder die Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude)

50.000 Euro

15 % der förderbaren Kosten, max. 7.500 Euro

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Schaffung von neuem Wohnraum durch Einbau in die bestehende Substanz oder Zubau zur thermischen Hülle bei einem bestehenden Wohnhaus

200 Euro/m² Nutzfläche, max. 10.000 Euro bei Einbau;

500 Euro/m² Nutzfläche, max. 25.000 Euro bei (Ein- u.) Zubau;

15 % der förderbaren Kosten, max. 1.500 Euro bei Einbau u. 3.750 Euro bei (Ein- u.) Zubau

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Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitiger Neubau eines Eigenheims

75.000 Euro

15 % der förderbaren Kosten, max. 11.250 Euro

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Einzelbauteilsanierung

15.000 Euro

je Bauteil

15 % der förderbaren Kosten, max. 2.250 Euro

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Substanzerhaltende

Maßnahmen

5.000 Euro

15 % der förderbaren Kosten, max.

750 Euro

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Wohnraumadaptierung bei erhöhtem Pflegebedarf

15.000 Euro je Wohneinheit

15 % der förderbaren Kosten, max. 2.250 Euro

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(6) Eine umfassende Sanierung liegt vor, wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam saniert werden und die energetische Anforderung gem. § 4 Abs. 3 erfüllt ist: Fensterflächen/Haustüre, Dach bzw. oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem.

(7) Eine Einzelbauteilsanierung liegt vor, wenn maximal zwei der im Abs. 6 angeführten Bauteile saniert werden. Eine weitere Einzelbauteilsanierung ist erst nach Ablauf von 15 Jahren möglich. Eine Förderung für eine umfassende Sanierung ist bereits vor Ablauf von 15 Jahren möglich, allerdings wird die bereits gewährte Förderung für eine Einzelbauteilsanierung bei der Förderhöhe angerechnet.

(8) Als substanzerhaltende Maßnahmen gelten Sanierungsmaßnahmen, welche das nicht gedämmte Dach, die Trockenlegung oder die statische Sicherheit betreffen.

(9) Personen, die mindestens einen Pflegebedarf nach Pflegestufe 1 haben, kann eine Förderung für Wohnraumadaptierung auf Grund erhöhtem Pflegebedarf gewährt werden. Förderbar sind ausschließlich Baukosten, die behinderungs- bzw. krankheitsbedingt erforderlich sind.