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Dokument-ID: 511533
I. Hauptstück
Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand
(1) Das Land Steiermark fördert
- die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,
- den Ersterwerb von Eigentumswohnungen,
- die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
- den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien,
- den Ankauf von Eigenheimen in Verbindung mit Sanierungen und
- Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung.
(LGBl. Nr. 80/2024)
(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.