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Dokument-ID: 145816
Oö. Aufzugsgesetz 1998 (Oö. AufzugsG 1998)
§ 1. Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von örtlich gebundenen Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen in Oberösterreich.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für
- Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige in Betriebsstätten, die
- dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht,
- dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl.Nr. 650/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 79/2008 oder (LGBl. Nr. 91/2009)
- bergrechtlichen Vorschriften (LGBl. Nr. 91/2009)
- Treppenschrägaufzüge in Kleinhausbauten mit einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 0,15 m/s. (LGBl. Nr. 91/2009)
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.