Oö. Aufzugsgesetz 1998 (Oö. AufzugsG 1998)
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge. (LGBl. Nr. 91/2009) |
1a. | Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind; (LGBl. Nr. 91/2009) |
1b. | Treppenschrägaufzug: ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist; (LGBl. Nr. 91/2009) |
2. | Fahrtreppe (Rolltreppe): eine kraftbetriebene Anlage mit umlaufenden Stufenbändern zur Beförderung von Personen in Auf- oder Abwärtsrichtung; |
3. | Fahrsteig: eine kraftbetriebene Anlage mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte und dgl.) zur Beförderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen. |