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Dokument-ID: 213032
NÖ Kanalgesetz 1977
§ 10. Dingliche Wirkung von Entscheidungen
Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Entscheidungen, mit Ausnahme jener nach § 15, wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
(LGBl. Nr. 8230-9 (130/13))