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Dokument-ID: 226131
Raumplanungsgesetz (RaumplanG)
§ 10g. Regelmäßige Überwachung
Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Durchführung des Landesraumplanes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Erforderlichenfalls ist der Landesraumplan zu ändern.