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Dokument-ID: 1023785
III. Hauptstück
1. Abschnitt
Raumplanungsgesetz (RaumplanG)
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden
1. Abschnitt
Regionale Abstimmung
§ 10i
Die Gemeinden sollen ihre Planungen nach diesem Hauptstück miteinander erarbeiten und haben sie miteinander abzustimmen, soweit sie Auswirkungen über die Gemeindegrenze hinaus haben und die Abstimmung nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist. Insbesondere sind auch verbindliche öffentlich-rechtliche Vereinbarungen anzustreben.
(LGBl. Nr. 4/2019)