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Neu Dokument-ID: 512125

Vorschrift

Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Annuitäten und Zinsenzuschüsse

idF LGBl. Nr. 96/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1999

(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten) können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 25 Jahren Annuitäten oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabständen und eine Rückzahlungsverpflichtung einschließlich einer Verzinsung bis zur Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich 3 % vorgesehen werden können. Diese Darlehen müssen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 entsprechen.

(2) Für rückzahlbare Annuitäten und Zinsenzuschüsse gelten die Bestimmungen des § 12 sinngemäß. Die Belastung der Bauliegenschaft durch das Pfandrecht für die rückzahlbaren Annuitäten und Zinsenzuschüsse darf jedoch die im § 12 Abs. 3 angeführten Grenzen überschreiten.

(3) In der Förderungszusicherung ist vorzusehen, daß die Bedingungen der Annuitäten und Zinsenzuschüsse im Falle einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend geändert werden können.

(4) Bei Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind die Annuitäten und Zinsenzuschüsse einzustellen und zurückzuzahlen.

(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.