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Neu Dokument-ID: 512149

Vorschrift

Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Förderungsbeiträge

idF LGBl. Nr. 25/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

(1) Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zum Ausmaß von 50 % der Gesamtbaukosten gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

(2) Bei Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind die Förderungsbeiträge zurückzuzahlen.