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Neu Dokument-ID: 864467

Vorschrift

Tiroler Bauproduktegesetz 2016 (TBG 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Einbauzeichen ÜA

idF LGBl. Nr. 41/2016 | Datum des Inkrafttretens 05.05.2016

(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung nach § 13 vor, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.

(3) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.