Neu
Dokument-ID: 864461
4. Abschnitt
1. Unterabschnitt
Tiroler Bauproduktegesetz 2016 (TBG 2016)
4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 8. Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.