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Dokument-ID: 864462
Tiroler Bauproduktegesetz 2016 (TBG 2016)
§ 9. Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie das Einbauzeichen ÜA tragen.