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Neu Dokument-ID: 974064

Vorschrift

Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 (StLREG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Regionalversammlung

idF LGBl. Nr. 117/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) Der Regionalversammlung gehören jeweils folgende Mitglieder an:

  1. stimmberechtigte Mitglieder:
    1. alle Landtags-, Nationalratsabgeordneten sowie Mitglieder des Bundesrates, die in der Region ihren Hauptwohnsitz haben,
    2. die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister als Vertreterinnen/Vertreter der in der Region liegenden Gemeinden, im Verhinderungsfall die von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern aus dem Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat nominierten Stellvertreterinnen/Stellvertreter;
  2. nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion:
    1. eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Regionalstellen der Wirtschaftskammer Steiermark,
    2. eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Aussenstellen der Arbeiterkammer Steiermark,
    3. eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Bezirkskammern der Landwirtschaftskammer Steiermark,
    4. eine Vertreterin/ein Vertreter der Steiermärkischen Landarbeiterkammer,
    5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,
    6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Industriellenvereinigung Steiermark,
    7. eine Vertreterin/ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes,
    8. eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,
    9. je eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Stellen des Arbeitsmarktservices,
    10. eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesgruppe Steiermark,
    11. die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann und gegebenenfalls die Expositurleiterin/ der Expositurleiter,
    12. die Umweltanwältin/der Umweltanwalt,
    13. die Gleichbehandlungsbeauftragte/der Gleichbehandlungsbeauftragte,
    14. die Baubezirksleiterin/der Baubezirksleiter,
    15. eine Vertreterin/ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Regionalplanung und Regionalentwicklung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung und
    16. eine Vertreterin/ein Vertreter jeder im Landtag vertretenen Partei, sofern diese nicht durch eine Abgeordnete/einen Abgeordneten mit Hauptwohnsitz in der Region vertreten ist.

(2) Die Aufgaben der Regionalversammlung sind insbesondere:

  1. die Beschlussfassung über die vom Regionalvorstand vorgelegte regionale Entwicklungsstrategie (§ 8) und die Beschlussfassung über die vom Regionalvorstand hierzu vorgelegten Änderungsvorschläge;
  2. die Beschlussfassung des jährlichen Arbeitsprogrammes gem. § 9 sowie wesentliche Änderungen desselben;
  3. die Abgabe einer Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erstellung oder Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms (§ 13 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010);
  4. die Beschlussfassung von Satzungen gem. § 11;
  5. die Auswahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers gem. § 21.