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Neu Dokument-ID: 768102

Vorschrift

Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Bad

idF LGBl. Nr. 16/2020 | Datum des Inkrafttretens 04.03.2020

(1) Bäder von Wohneinheiten sind rollstuhlgerecht auszuführen. Jedes Bad hat zumindest ein mit einem Rollstuhl unterfahrbares Waschbecken, eine Dusche und eine Toilette zu enthalten. Die Grundfläche muss mindestens 4,50 m² betragen. Vor dem Waschbecken muss eine rollstuhlgerechte Bewegungsfläche zur Verfügung stehen, wobei das Waschbecken höchstens 20 cm in die Bewegungsfläche hineinragen darf.

(2) Für die Dusche gelten folgende Anforderungen:

  1. die Grundfläche des Duschbereiches muss mindestens 150 x 150 cm oder 130 x 180 cm betragen und bodenbündig ausgeführt sein;
  2. der eigentliche Duschplatz im Ausmaß von mindestens 90 x 130 cm ist von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen frei zu halten;
  3. zur sicheren Benutzung des Duschplatzes sind für die Zielgruppe geeignete Haltegriffe anzubringen.
  4. (Anm. d. Red.: Z 4 wurde gem. LGBl. Nr. 16/2020 aufgehoben.)

(3) Die Toilette muss zusätzlich über eine seitlich angebrachte Spülungsauslösung verfügen. Zur sicheren Benutzung der Toilette sind für die Zielgruppe geeignete Haltegriffe zum Hinsetzen und Aufstehen anzubringen.

(4) Folgende Montagehöhen ab fertiger Fußbodenoberkante sind einzuhalten:

Waschbeckenunterkante:

mindestens 70 cm

Waschbeckenoberkante:

80 bis 85 cm

Spiegelunterkante:

höchstens 95 cm

Toiletten-Sitzhöhe:

46 bis 48 cm.