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Neu Dokument-ID: 768103

Vorschrift

Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Türen

idF LGBl. Nr. 16/2020 | Datum des Inkrafttretens 04.03.2020

Für die Türen von Wohneinheiten gelten folgende Anforderungen:

  1. die Eingangstüren sind ein- oder zweiflügelig auszuführen, wobei einflügelige Eingangstüren mit einem Freilauftürschließer ausgestattet sein müssen und über keinen Automatikantrieb verfügen dürfen;
  2. die Türen von Bädern müssen, wenn es sich nicht um Schiebetüren handelt, nach außen aufschlagen; bei Schiebetüren müssen diese ohne große Kraftanstrengung öffenbar sein;
  3. die lichte Durchgangsbreite muss betragen:
    1. bei einflügeligen Eingangstüren mindestens 120 cm;
    2. bei zweiflügeligen Eingangstüren insgesamt mindestens 120 cm; der Gehflügel davon höchstens 90 cm;
    3. bei Badtüren mindestens 80 cm und höchstens 90 cm.
  4. die Türen müssen im Notfall von außen entriegelbar sein;
  5. beidseits vor Eingangstüren sind Anfahrbereiche vorzusehen, wobei der seitliche Abstand des Anfahrbereiches an der Türenklinkenseite, von der Stocklichte aus gemessen, mindestens 50 cm betragen muss; vor Badtüren muss eine rollstuhlgerechte Bewegungsfläche zur Verfügung stehen;
  6. die Tür- und Verriegelungsgriffe müssen entsprechend groß und gut greifbar sein.

(LGBl. Nr. 16/2020)