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Dokument-ID: 768104
Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren
§ 17. Ausstattung
(1) Wohneinheiten sind vom Rechtsträger der Einrichtung rollstuhlgerecht zu möblieren. Die Möblierung hat zumindest zu bestehen aus:
- einem Ladenschrank;
- einem Tisch, der mit einem Rollstuhl unterfahren werden kann und dessen Tischplatte mindestens 90 x 90 cm misst;
- einem Sessel mit Kopflehne und einer weiteren Sitzgelegenheit mit jeweils fester Polsterung, reinigbaren Bezügen und mit Armlehnen;
- einem Pflegebett mit Aufrichthilfe (zB Trapez);
- einem Pflegenachttisch;
- einem Schrank für Kleider, Pflegeartikel und sonstige persönliche Gegenstände, wobei ein Teil des Schrankes eine Tiefe von 60 cm aufweisen muss;
- einem Wertschließfach mit Zylinderschloss;
- einer Garderobe.
Für die Aufstellung eines Kleinkühlschrankes ist Vorsorge zu treffen.
(2) In Zweipersonen-Wohneinheiten sind die Einrichtungsgegenstände gemäß Abs 1 Z 3 bis 7 zweifach vorzusehen; die Größe der Tischplatte muss mindestens 120 x 120 cm betragen.