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Dokument-ID: 768105
Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren
§ 18. Beleuchtung und Kommunikationseinrichtungen
(1) Die Wohneinheiten müssen über eine ausreichende Beleuchtung, insbesondere auch im kopfseitigen Bereich des Pflegebettes, verfügen. Die Tastflächen von Lichtschaltern sollen zumindest 4 x 4 cm groß sein und ein Leuchtfeld aufweisen. Im Vorraum ist eine Nachtbeleuchtung (mit Bodenflutung) vorzusehen.
(2) Jede Wohneinheit muss mit den jeweiligen Anschlüssen für Telefon, TV und Internet ausgestattet sein.
(LGBl. Nr. 16/2020)