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Neu Dokument-ID: 145830

Vorschrift

Oö. Aufzugsgesetz 1998 (Oö. AufzugsG 1998)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 91/2009 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2009

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. als Aufzugseigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig entgegen § 4 oder § 5 ausführt oder ausführen läßt oder entgegen § 7 benützt oder benützen läßt; (LGBl. Nr. 91/2009)
  2. behördliche Anordnungen nicht erfüllt;
  3. als Aufzugseigentümer die Anzeige über die Person des Aufzugsprüfers oder über einen Wechsel in der Person des Aufzugsprüfers unterläßt;
  4. als Aufzugseigentümer kein Aufzugsbuch oder dieses entgegen § 11 oder einer darauf erlassenen Verordnung führt;
  5. als Aufzugseigentümer oder Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen nach einer Sperre gemäß § 10 Abs. 4 einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig ohne Bewilligung der Behörde wieder benützt oder benützen läßt;
  6. in einem Bescheid festgelegte Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 22.000 Euro zu bestrafen.

(3) Hat der Aufzugseigentümer mit der Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 14 eine andere Person betraut, sind die Geldstrafen gegen diese Person zu verhängen.