NÖ Kanalgesetz 1977
§ 15. Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, wer, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, (LGBl. Nr. 8230-7)
- entgegen einer bestehenden Verpflichtung zur Ableitung von Abwässern nicht die öffentliche Kanalanlage benützt,
- ohne Vorliegen einer Verpflichtung oder einer Bewilligung in einen öffentlichen Kanal der Gemeinde Abwässer einleitet,
- in eine Kanalanlage der Gemeinde Stoffe einbringt, durch die eine Beschädigung der Kanalanlage eintritt oder eintreten könnte,
- die im § 13 vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- die gemäß § 17 Abs. 1 in der Entscheidung festgesetzten Fristen bzw. den gemäß Abs. 3 vorgesehenen Zeitpunkt zur Herstellung des Anschlusses des Hauskanals an die öffentliche Kanalanlage nicht einhält, (LGBl. Nr. 8230-9 (130/13))
- entgegen einer bestehenden Anschlußverpflichtung eine öffentliche Fäkalienabfuhr der Gemeinde nicht benützt,
- den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwider handelt.
(2) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit.a-f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit.g sind von der Gemeinde mit einer Geldstrafe bis zu € 215,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen unbeschadet der Bestimmungen des § 240 Abs. 5 der NÖ Abgabenordnung der Gemeinde zu, auf deren Kanalanlage oder Fäkalienabfuhr sich die Verwaltungsübertretung bezieht.