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Neu Dokument-ID: 213038

Vorschrift

NÖ Kanalgesetz 1977

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Vollstreckung

idF LGBl. Nr. 8230-9 (130/13) | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Fällige Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren und Fäkalienabfuhrgebühren sowie sonstige auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Abgabenentscheidung vorzuschreibende Geldleistungen hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen. In Städten mit eigenem Statut ist für die Einbringung der vorgenannten Abgaben- und Geldleistungen der Magistrat zuständig.