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Dokument-ID: 1192073
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 (S.WFG 2025)
§ 16. Entbindung vom Bankgeheimnis
Für alle der Förderung zugrundeliegenden Finanzierungen hat der Förderungswerber oder die Förderungswerberin einer Entbindung vom Bankgeheimnis gegenüber dem Land Salzburg ausdrücklich, schriftlich und für die Dauer der Förderung unwiderruflich zuzustimmen.