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Dokument-ID: 1192074
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 (S.WFG 2025)
§ 17. Grundpfand
(1) Zuschüsse sind für den Fall ihrer erforderlichen Rückzahlung durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft sicherzustellen. Davon kann abgesehen werden:
- wenn die Gemeinde Förderungswerber ist oder die Haftung für die Rückzahlung als Bürge (§ 1346 ABGB) übernimmt;
- wenn die Besicherung in einer sonstigen, nach Maßgabe der Bestimmungen für die einzelnen Förderungssparten zulässigen Art erfolgt;
- bei Sanierungsförderungen.
(2) Dem Grundpfand gemäß Abs 1 dürfen vorangehen:
- Festbetragspfandrechte zur Besicherung von Einmalkrediten, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen aufgenommen werden,
- bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen bis zur Höhe des Zuschusses und
- bei Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen bis zum zweifachen des Zuschusses;
- Festbetragspfandrechte zur Besicherung von Einmalkrediten bei Eigentumsförderungen, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen samt Kaufnebenkosten aufgenommen werden;
- Pfandrechte aus früheren Förderungen;
- Dienstbarkeiten einschließlich Wohnungsgebrauchsrechte;
- Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte;
- Reallasten, die keine geldwerten Leistungen betreffen oder der Sicherstellung des Bauzinses dienen.