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Neu Dokument-ID: 193547

Vorschrift

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Typenschild

idF LGBl. Nr. 58/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2014

(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder – wenn dies nicht möglich ist – an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerstätte anzubringen. An ortsfest gesetzten Öfen oder Herden ist die Anbringung eines Typenschilds nicht erforderlich.

(2) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

1.Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin;
2.Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerstätte oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;

3.

Herstellnummer und Baujahr;

4.

Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;

5.Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils bei Nennwärmeleistung;
6.zulässige Brennstoffe;
7.zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
8.zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
9.

Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);

10.
a.bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und
b.bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung,

wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(LGBl. Nr. 58/2014)

(3) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.