Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
4. Abschnitt
Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems
§ 160. Allgemeines
(1) Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern
1. | das dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 161 eingerichtet wurde und | |||||||||
2. | bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 162 beachtet wird. | |||||||||
(2) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.