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Dokument-ID: 979528
Wohnbauförderungsgesetz
§ 17. Einstellung und Rückforderung von Wohnbeihilfen
In der Zusage über die Gewährung von Wohnbeihilfen ist festzulegen, dass die Wohnbeihilfe eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert wird, wenn
- der Mietvertrag aufgelöst wird,
- keine oder zu geringe Mietzahlungen oder Kreditrückzahlungen geleistet werden,
- der geförderte Wohnraum nicht bestimmungsgemäß benützt wird,
- sich weitere Wohnungen in der Nutzung oder im Eigentum des Förderungswerbers oder eines Haushaltsmitglieds befinden,
- ein vertragliches Wohnrecht vorliegt,
- den sonstigen Verpflichtungen aus der Förderungszusage nicht nachgekommen wird, oder
- die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.