© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1192048

Vorschrift

Wohnbauförderungsverordnung 2025 (S.WFV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Unterlagen

idF LGBl. Nr. 134/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Als Grundlage für die Ausstellung der Zusicherung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

dem Erstantrag:

  1. der Kauf- bzw Baurechtsvertrag für das Grundstück;
  2. eine Aufstellung über sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks bzw Baurechts samt einem Nachweis für die Einhaltung der höchstmöglichen Grund- und Aufschließungskosten;
  3. ein Nachweis über den Bedarf von Mietwohnungen in der Gemeinde (ausgenommen Stadt Salzburg) in Form einer entsprechenden Bestätigung durch die Gemeinde;
  4. die Bauplatzerklärung mit Verhandlungsschrift;
  5. die Baubewilligung mit Verhandlungsschrift und Rechtskraftbestätigung;
  6. der Bau- und Lageplan mit Vidierungsvermerk der Baubehörde;
  7. eine Kostenschätzung;
  8. eine Baubeschreibung;
  9. eine Nutzflächenaufstellung (Topographie);
  10. ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie alle weiteren Liegenschaften (zB Zufahrt);
  11. ein Neubau-Planungsenergieausweis mit positivem Prüfergebnis;
  12. ein Nachweis über die Einhaltung der Kennzahlen nach § 10;
  13. bei Förderungswerbern gemäß § 23 Abs 1 Z 4 S.WFG 2015: die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person;
  14. ein von einem Finanzierungsinstitut unterfertigter Finanzierungsplan;
  15. eine Mietenkalkulation;
  16. bei Mietwohnungen des betreuten Wohnens: ein Betreuungskonzept sowie eine Bestätigung der Ausführungen gemäß § 3 Abs 1 Z 5 S.WFG 2025;
  17. allenfalls ein Schätzwertgutachten bei bebauten Liegenschaften (§ 11 Abs 5).
  18. bei Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 11 Abs 5 Z 1 (Ortskernstärkung) zusätzlich:
    • eine Bestätigung und ein Nachweis, dass es sich um ein schon bisher bebautes Grundstück handelt (zB Baubewilligung Bestand, aktuelles Luftbild, Abbruchbewilligungsbescheid, Baubewilligung über Auf-/Zu- oder Einbau);
    • ein entsprechendes Gesamtkonzept (Ortskernstärkung, integriertes Stadtentwicklungskonzept, strategisch wichtige Bedeutung) samt Beurteilung durch die für die Raumplanung zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung;
  19. bei Förderung von nutzungsneutralen Erdgeschossflächen nach § 14 zusätzlich:
    • ein Nachweis über die geplante Nutzung der Sockelzone;
    • den Raumordnungsvertrag, in dem die Errichtung von nutzungsneutralen Erdgeschossflächen vereinbart wurde;

2.

einem Austauschansuchen:

  1. Ausführungspläne (Grundrisse, Schnitte, Außenanlagenplan);
  2. eine ausführungsorientierte Kostengliederung nach ÖNORM B 1801-1;
  3. der beiderseits unterfertigte Generalunternehmervertrag oder Generalübernehmvertrag oder Werkvertrag Baumeisterarbeiten sowie Architektenvertrag (in berücksichtigungswürdigen Fällen können diese nachgereicht werden); soweit vorhanden auch die weiteren unterfertigten Werkverträge;
  4. eine detaillierte Nutzflächenberechnung (auch bei CAD-Verfahren);

3.

nach Fertigstellung und Übergaben:

  1. die Bauvollendungsanzeige;
  2. die Bezugsmeldung;
  3. der Neubau-Fertigstellungsenergieausweis mit positivem Prüfergebnis;

4.

zur Endabrechnung spätestens zwei Jahre nach der Übergabe:

  1. der Kollaudierungsbescheid;
  2. die Endabrechnung samt nachvollziehbarer Kostenaufstellung auf dem von der Landesregierung aufgelegten Formblatt;
  3. auf Verlangen der Landesregierung: die saldierten Rechnungen (Kopien) für die tatsächlich entstandenen Kosten (Bau, Bauneben-, Finanzierungskosten etc) samt Ausweisung der Preisnachlässe (Rabatte, Skonti udgl).

(2) Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin kann die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen aufgetragen werden.