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Neu Dokument-ID: 351681

Vorschrift

NÖ Energieeffizienzgesetz 2012

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 18. Datenverarbeitung

idF LGBl. Nr. 23/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018

(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie

  • für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
  • für die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder
  • der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) Die Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten in Verfahren nach diesem Gesetz – soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden – übermitteln an:

  • Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
  • ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),
  • sonstige beauftragte Stellen.

(LGBl. Nr. 23/2018)