Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG)
§ 18a. Verarbeiten von Daten
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
- Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von
- Baubehörden,
- Bauherrn und Eigentümern von Bauten,
- Meldungslegern,
- Baustoffproduzenten, Händlern und Importeuren;
- Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;
- umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;
- Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.
(2) Die Übermittlung solcher Daten ist zulässig:
- an die Baubehörden und die Landesregierung:
- an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020, Art 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art 8 Abs 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist. (LGBl. Nr. 78/2025)
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(LGBl. Nr. 62/2021)