Neu
Dokument-ID: 1034502
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld. RPG 2019)
§ 2. Abgrenzung
(1) Die Zuständigkeit des Bundes wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Auf die Planungen und die für die Raumplanung bedeutsamen Maßnahmen des Bundes und der benachbarten Bundesländer ist Bedacht zu nehmen.