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Neu Dokument-ID: 1262289

Vorschrift

Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld. RPG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 2a. Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 106/2025 | Datum des Inkrafttretens 30.12.2025

(1) Im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetze des Landes bezeichnet:

  1. Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie: einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land oder in Binnengewässern, der oder das nach den Bestimmungen des Burgen-ländischen Raumplanungsgesetzes 2019 als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde;
  2. Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nicht-fossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeres¬energie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
  3. Energiespeicher am selben Standort: eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt ange¬schlossen sind;

(2) Auch sonstige in diesem Gesetz und in den darauf verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1, vorkommen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.

(LGBl. Nr. 106/2025)