Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2020
§ 2. Geförderte Sanierungsmaßnahmen und Ausmaß der Förderung
(1) Die Art und das Ausmaß der Förderung sind abhängig vom Sanierungsvorhaben.
(2) Zuschüsse werden gewährt für Darlehen und eingesetzte Eigenmittel im Ausmaß von höchstens 80 % der förderbaren Sanierungskosten bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen bzw. höchstens 50 % bei Wohnheimen, wobei höchstens gefördert werden:
- 850 Euro pro m² förderbarer Nutzfläche (ohne Loggien) bei der Bestandsanierung und bei Zu- und Einbau von Wohnräumen;
- 900 Euro pro m² neu geschaffener Nutzfläche (ohne Loggien) bei maximalem Zu- und Einbau von Wohnungen im Ausmaß der im Bestand erhaltenen Netto-Raumfläche;
- 950 Euro pro m² neu geschaffener Nutzfläche (ohne Loggien)
- bei maximalem Zu- und Einbau von Wohnungen im Ausmaß der dreifachen im Bestand erhaltenen Netto-Raumfläche sowie
- bei Abbruch eines zu Wohnzwecken, gewerblich, öffentlich oder nicht überwiegend für Lagerzwecke genutzten landwirtschaftlichen Gebäudes und gleichzeitigem maximalem Neubau eines Wohnhauses im Ausmaß der vierfachen bisherigen Netto-Raumfläche;
- 1.200 Euro pro m² förderbarer Nutzfläche bei denkmalgeschützten Gebäuden bei der Bestandsanierung und bei Einbau.
(3) Die Netto-Raumfläche umfasst alle oberirdischen Bodenflächen mit Ausnahme der Flächen für Dachböden, Schächte und Stiegenläufe samt Podesten.
(4) Als förderbare Fläche werden bei bestehenden Wohnungen maximal 150 m² Nutzfläche, bei Zu- und Einbau von Wohnräumen oder Wohnungen sowie bei Abbruch eines Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses maximal 90 m² Nutzfläche pro Wohnung anerkannt. Bei Alten- und Pflegeheimen sowie bei Heimen für Menschen mit Behinderungen werden als förderbare Fläche maximal 40 m² pro Heimplatz und bei den sonstigen Wohnheimen maximal 25 m² pro Heimplatz anerkannt.
(5) Werden Wohnräume oder Wohnungen durch Zu- bzw. Einbau sowie bei Abbruch eines Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses neu geschaffen, so dürfen diese Wohnungen eine Nutzfläche von maximal 150 m² aufweisen.
(6) Werden im Zuge der Sanierung Balkone, Loggien oder Terrassen neu errichtet, erhöhen sich das Darlehen bzw. die einzusetzenden Eigenmittel um 5.000 Euro je errichtetem Balkon, errichteter Loggia oder errichteter Terrasse, wobei diese Erhöhung höchstens einmal pro Wohnung gewährt werden kann. Die darauf entfallenden Kosten werden bei den förderbaren Sanierungskosten gemäß § 5 Abs. 7 berücksichtigt, nicht jedoch in die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 eingerechnet.
(7) Der nachträgliche Zu- oder Einbau eines Liftes wird mit einem Zuschuss in Höhe von 50 % zu einem maximalen Darlehen oder eingesetzten Eigenmitteln in Höhe von 15.000 Euro je Wohn- und Kellergeschoß mit Haltestelle gefördert. Es muss jedes Wohngeschoß erschlossen werden. Wenn durch den Lifteinbau eine barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen geschaffen wird, wird die Förderung um einen Barrierefreiheitsbonus in Höhe von 10.000 Euro je Wohn- und Kellergeschoß mit Haltestelle erhöht.
(8) Bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe bei Sanierung der gesamten Fassadenfläche und der obersten Geschoßdecke erhöht sich das geförderte Darlehen oder die eingesetzten Eigenmittel um 20 Euro/m² förderbare Nutzfläche bei einer Förderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit. a. Bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe bei Sanierung der gesamten Gebäudehülle erhöht sich das geförderte Darlehen oder die eingesetzten Eigenmittel um 25 Euro/m² förderbare Nutzfläche bei einer Förderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 lit. b.
(9) Wenn die Sanierung (ausgenommen Einzelbauteilsanierung) in einem Siedlungsschwerpunkt durchgeführt wird, erhöht sich das förderbare Darlehen bzw. die einzusetzenden Eigenmittel um 25 Euro/m² förderbare Nutzfläche.
(10) Die Höhe des Zuschusses beträgt 20 % bei Sanierung eines Einzelbauteils, bei Zu- und Einbau und bei Maßnahmen, welche keine Verbesserung des energietechnischen Standards bewirken, jedoch die Mindestanforderung gemäß § 3 Abs. 1, 2 oder 5 erreicht wird. Für Maßnahmen im Rahmen einer umfassenden Sanierung, die zum Erreichen der energetischen Mindestanforderung gemäß § 3 Abs. 5 beitragen, beträgt der Zuschuss 25 % und für Maßnahmen, die zum Erreichen der Energiekennzahlen gemäß § 3 Abs. 6 beitragen, beträgt der Zuschuss 30 %.
(11) Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Abbruch eines Gebäudes und anschließendem Neubau eines Wohnhauses gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 lit. b 10 % bei einer Darlehenslaufzeit von 15 Jahren und 25 % bei einer Darlehenslaufzeit von 25 oder 30 Jahren.
(12) Bei Kauf einer Wohnung innerhalb der letzten drei Jahre vor Einbringung des Ansuchens für eine Förderung gemäß Abs. 13 Z 1 oder 2 erhöht sich der Bauzuschuss um 500 Euro pro Wohnung.
(13) Die Sanierung von einzelnen Wohnungen wird mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Bauzuschuss in Höhe von 15 % der Kosten, maximal jedoch 1.000 Euro je Wohnung gefördert. Wird dieser in der maximal angeführten Förderhöhe gewährt, ist eine neuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen erst nach 20 Jahren wieder möglich. Diese förderbaren Sanierungsmaßnahmen sind:
- Einbau von Fenstern (inkl. gleichzeitig eingebautem außenliegendem Sonnenschutz am Fenster), wobei der höchstzulässige U-Wert gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 einzuhalten ist;
- Einbau einer Wohnungseingangstüre, die mindestens der Widerstandsklasse RC2 entspricht.
(14) Ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuss in Höhe von 15 % der Kosten, maximal jedoch 2.250 Euro je Wohnung kann für eine Wohnraumadaptierung auf Grund eines erhöhten Pflegebedarfs für Personen, die mindestens einen Pflegebedarf nach Pflegestufe 1 haben, gewährt werden. Die Maßnahmen müssen behinderungs- bzw. krankheitsbedingt erforderlich sein, wobei ausschließlich Baukosten berücksichtigt werden. Wird der Bauzuschuss in der maximal angeführten Förderhöhe gewährt, ist eine neuerliche Förderung dieser Sanierungsmaßnahmen erst nach 20 Jahren wieder möglich.