Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2020
§ 3. Energetische Mindestanforderung
(1) Werden bei einer Sanierung einzelner Bauteile die Anforderungen gemäß Abs. 5 nicht erreicht, so dürfen die sanierten Bauteile folgende höchstzulässigen U-Werte nicht überschreiten, wobei abweichende Festlegungen getroffen werden können, wenn es sich um denkmalgeschützte Gebäude handelt oder die Einhaltung auf Grund der vorhandenen Substanz technisch unmöglich oder unzumutbar ist:
| Langfristiger Sanierungsplan liegt | |
vor | nicht vor | |
Fenster (gesamt über Glas und Rahmen) | ≤ 1,35 W/m²K | ≤ 1,1 W/m²K |
Fensterglas (bezogen auf das Glas alleine) | ≤ 1,10 W/m²K | ≤ 1,1 W/m²K |
Außenwand | ≤ 0,25 W/m²K | ≤ 0,25 W/m²K |
oberste Geschoßdecke bzw. Dach | ≤ 0,20 W/m²K | ≤ 0,16 W/m²K |
Kellerdecke bzw. erdberührter Boden | ≤ 0,35 W/m²K | ≤ 0,33 W/m²K |
(2) Ab 1. Jänner 2021 gelten folgende Werte:
| Langfristiger Sanierungsplan liegt | |
vor | nicht vor | |
Fenster (gesamt über Glas und Rahmen) | ≤ 1,35 W/m²K | ≤ 1,1 W/m²K |
Fensterglas (bezogen auf das Glas alleine) | ≤ 1,10 W/m²K | ≤ 1,1 W/m²K |
Außenwand | ≤ 0,25 W/m²K | ≤ 0,25 W/m²K |
oberste Geschoßdecke bzw. Dach | ≤ 0,20 W/m²K | ≤ 0,15 W/m²K |
Kellerdecke bzw. erdberührter Boden | ≤ 0,35 W/m²K | ≤ 0,30 W/m²K |
(3) Eine umfassende Sanierung liegt vor, wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam saniert werden und die energetische Anforderung gemäß Abs. 5 erfüllt ist: Fensterflächen/Haustüre, Dach bzw. oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem.
(4) Eine Einzelbauteilsanierung liegt vor, wenn maximal zwei der im Abs. 3 angeführten Bauteile saniert werden.
(5) Der Nachweis der energetischen Mindestanforderung für das gesamte Gebäude an die Energiekennzahlen für eine umfassende Sanierung kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt werden:
Nachweisweg HWB | Nachweisweg fGEE | ||
HWBRef,RK | 21 x (1 + (2,5 x A/V)) [kWh/m2a] | HWBRef,RK | 25 x (1 + (2,5 x A/V)) [kWh/m2a] |
fGEE,RK | - | fGEE,RK | 1,05 [-] |
(6) Für die Förderung in Höhe von 30 % gemäß § 2 Abs. 10 ist die Einhaltung nachstehender Energiekennzahlen erforderlich, unabhängig des gewählten Nachweiswegs „Heizwärmebedarf HWB“ oder „Gesamtenergieeffizienz-Faktor fGEE“:
Nachweisweg HWB | Nachweisweg fGEE | ||
HWBRef,RK | 17 x (1 + (2,9 x A/V)) [kWh/m2a] | HWBRef,RK | 25 x (1 + (2,5 x A/V)) [kWh/m2a] |
fGEE,RK | - | fGEE,RK | 0,95 [-] |
(7) Bei der Schaffung von Wohnraum und Wohnungen durch Zu- oder Einbau sind die energetischen Anforderungen entweder nach Abs. 1 und 2 für die sanierten Bauteile oder nach Abs. 5 für das gesamte Gebäude nachzuweisen.
(8) Bei der Sanierung von Wohnheimen sind die energetischen Mindestanforderungen nicht anzuwenden.
(9) Bei einem Abbruch eines Gebäudes und gleichzeitigem Neubau eines Wohnhauses gelten die energetischen Mindestanforderungen gemäß §§ 6 und 7 Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019.