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Dokument-ID: 1009665
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
§ 210. Wahl der Innovationspartnerschaft
Aufträge können im Wege einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, wenn ein Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung besteht, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann.