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Dokument-ID: 1009682
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
§ 220. Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene
Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.