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Neu Dokument-ID: 768113

Vorschrift

Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Funktionsflächen

idF LGBl. Nr. 61/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2015

(1) Je Wohngeschoss sind jedenfalls vorzusehen:

  1. ein Pflegearbeitsplatz je Aufenthalts- und Speisefläche;
  2. ein Pflegelagerraum;
  3. ein Hauswirtschaftsraum rein;
  4. ein Hauswirtschaftsraum unrein;
  5. ein Raum für die Steckbeckenspüle, wenn diese nicht im Hauswirtschaftsraum unrein aufgestellt ist.

(2) Die Räume gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 sind in zentraler Lage zu den Wohneinheiten anzuordnen. Der Pflegearbeitsplatz muss unmittelbar in der jeweiligen Aufenthalts- und Speisefläche gelegen sein und die vollständige Einsehbarkeit in diesen Bereich sicherstellen; er kann räumlich offen oder geschlossen errichtet werden.