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Dokument-ID: 768113
Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren
§ 23. Funktionsflächen
(1) Je Wohngeschoss sind jedenfalls vorzusehen:
- ein Pflegearbeitsplatz je Aufenthalts- und Speisefläche;
- ein Pflegelagerraum;
- ein Hauswirtschaftsraum rein;
- ein Hauswirtschaftsraum unrein;
- ein Raum für die Steckbeckenspüle, wenn diese nicht im Hauswirtschaftsraum unrein aufgestellt ist.
(2) Die Räume gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 sind in zentraler Lage zu den Wohneinheiten anzuordnen. Der Pflegearbeitsplatz muss unmittelbar in der jeweiligen Aufenthalts- und Speisefläche gelegen sein und die vollständige Einsehbarkeit in diesen Bereich sicherstellen; er kann räumlich offen oder geschlossen errichtet werden.