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Dokument-ID: 768116
Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren
III. Besondere Anforderungen an Tageszentren
§ 24. Lage
(1) Bei Tageszentren, die in einer Etage oder in einem sonstigen Gebäudeteil eines Baus gelegen sind, müssen die Zugänge zu diesen den allgemeinen Anforderungen der §§ 5, 6 und 9 entsprechen.
(2) Bei Tageszentren, die in Hanglage errichtet werden, müssen die Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen mindestens an einer Seite zur Gänze über dem angrenzenden Gelände liegen.