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Dokument-ID: 1043435
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
§ 23. Steuerung der Wärmeabgabe
Raumheizgeräte sind mit mindestens einer zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtung auszustatten, die (LGBl.Nr. 73/2021)
1. | der Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeiten von einer geeigneten Führungsgröße (zB Außentemperatur) dient und | |||||||||
2. | eine zeitabhängige Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen ermöglicht. | |||||||||