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Dokument-ID: 951881
Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009)
§ 24. Bestandsaufnahme
(1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls:
- die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen,
- die infrastrukturellen und energierelevanten Gegebenheiten,
- die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und
- die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten.
(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen.