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Neu Dokument-ID: 1192145

Vorschrift

Wohnbauförderungsverordnung 2025 (S.WFV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Ergänzende Voraussetzung und Höchstbetrag für erweiterte Wohnbeihilfe

idF LGBl. Nr. 134/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 33 S.WFG 2025 weiter voraus, dass der vereinbarte Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den nach Abs 2 erhöhten Richtwert für das Bundesland Salzburg nach dem Richtwertegesetz, kaufmännisch gerundet auf die zweite Nachkommastelle, nicht überschreitet.

(2) Der vereinbarte Hauptmietzins darf nicht überschreiten:

 

Richtwert für das Bundesland Salzburg erhöht um

in der Stadt Salzburg, in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden

35 %

in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus, Pinzgaus und Lungaus

20 %